Die Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber

Hat der Auftraggeber im Rahmen der Bewertung der noch im Wettbewerb befindlichen Angebote das wirtschaftlichste Gebot ermittelt, so erteilt er auf dieses Gebot den Zuschlag.

Mit Zuschlagserteilung kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und dem Bestbieter zu den in den Verdingungsunterlagen gemachten Bedingungen zustande.

Der Zuschlag muss dabei zwingend innerhalb der vom Bieter zugesicherten Bindefrist erfolgen. Erfolgt der Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist, so gilt dies als neues Vertragsangebot des Auftraggebers, das vom Bieter angenommen werden kann, aber nicht muss.

In der Praxis wird die Zuschlags- und Bindefrist häufig verlängert, um dem Auftraggeber noch etwas mehr Zeit für seine Entscheidung einzuräumen. Eine solche Verlängerung der Bindefrist kann aber nicht einseitig vom Auftraggeber festegelegt werden, sondern ist von den betroffenen Bietern auf Anfrage des Auftraggebers hin zu erklären.

Erstaunlicherweise konnten sich die diversen Vergabeordnungen noch nicht darauf einigen, in welcher Form ein Zuschlag vom Auftraggeber erteilt werden muss. Während die VOB/A vorsieht, dass ein Zuschlag formfrei, also gegebenenfalls auch telefonisch, möglich ist, enthält die VOL/A für den Zuschlag das Erfordernis, dass er in Schriftform, elektronischer Form oder mittels Telekopie übermittelt wird.

Die übrigen Bieter, die bei dem Auftrag nicht zum Zuge gekommen sind, sind vom Auftraggeber von der Zuschlagserteilung zu unterrichten. Im Bereich der EU-weiten Vergabe sind die noch im Rennen befindlichen Bieter 15 Kalendertage (10 Kalendertage bei Fax- oder Mailnachricht) vor der Zuschlagserteilung von der beabsichtigten Erteilung des Zuschlages zu unterrichten. Dies ist im Oberschwellenbereich zuweilen der Startschuss für die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens durch die unterlegenen Bieter.

Ein Rechtsanspruch der beteiligten Bieter auf Erteilung eines Zuschlages besteht grundsätzlich nicht. Das bedeutet, dass der Auftraggeber jederzeit in der Lage ist, ein von ihm gestartetes Vergabeverfahren aufzuheben und damit zu beenden. Eine Aufhebung ist auch dann möglich, wenn der Auftraggeber keinen – von den Vergabeordnungen akzeptierten – wichtigen Grund für den Stop der Vergabe hatte. Der wichtigste Fall ist in diesem Zusammenhang die fehlende, nicht ausreichende oder weggefallene Finanzierung des Vorhabens.

Bieter haben bei Aufhebung eines Vergabeverfahrens ohne wichtigen Grund einen Schadensersatzanspruch gegen die ausschreibende Stelle.