Die Eignungskriterien – Der Bewerber muss geeignet sein

Aufträge öffentlicher Auftraggeber sollen nach § 97 Abs. 4 S. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Mit anderen Worten: Die Bewerber und zukünftigen Auftragnehmer müssen für die konkret ausgeschriebene Maßnahme geeignet sein.

Ob diese Eignung der Unternehmen, die sich um den Auftrag bewerben, im Einzelfall gegeben ist, hat der Auftraggeber zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt durch den Auftraggeber im offenen Verfahren vor der eigentlichen Prüfung der Angebote. Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren ist die Eignung der Bewerber im Rahmen des voran geschalteten Teilnahmewettbewerbes abzuklären.

Es obliegt dabei dem Auftraggeber die konkreten Eignungskriterien für den zu vergebenden Auftrag festzulegen. Solange die Festlegung der Kriterien nicht willkürlich oder mit dem erklärten Ziel vorgenommen wird, bestimmte Marktteilnehmer vom Vergabeverfahren von vornherein auszuschließen, ist der Auftraggeber bei der Definition der ihm wichtig erscheinenden Eignungskriterien frei und hat hierbei einen grundsätzlich weiten Ermessensspielraum.

Regelmäßig verschafft sich der Auftraggeber hier durch die Vorgabe bestimmter Umsatz- und Beschäftigungszahlen oder auch durch das Erfordernis des Nachweises einer bestimmten Anzahl vergleichbarer Referenzprojekte, die der Bewerber abgewickelt haben muss, einen Eindruck von der Eignung des Bewerbers.

Die einzelnen Eignungskriterien und die Frage, in welcher Form und mittels welcher Nachweise die Bewerber das Vorhandensein dieser Kriterien nachzuweisen haben, hat der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung der Ausschreibung anzugeben.

Vom Auftraggeber verlangte Eignungsnachweise sind vom Bieter innerhalb der vom Auftraggeber vorgegebenen Fristen vorzulegen. Eignungsnachweise, die auch nach einer vom Auftraggeber gegebenenfalls zu setzenden Nachfrist, nicht beigebracht werden, sind immer wieder ein Grund für den Ausschluss auch wirtschaftlich interessanter Angebote.

Eignungs- und Zuschlagskriterien sind zu trennen

Eine vergabekonforme Definition der abzufragenden Eignungskriterien kann für den öffentlichen Auftraggeber komplexer Aufträge zuweilen schwierig werden, da die überwiegende Rechtsprechung bis heute darauf beharrt, dass streng zwischen der Prüfung der Eignung eines Bieters auf der einen Seite und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit seines Angebotes auf der anderen Seite unterschieden werden muss. Eignungs- und Zuschlagskriterien sind demnach streng voneinander zu trennen.

Haben mehrere Bieter die Eignungsprüfung positiv absolviert, so darf die sich daran anschließende Vergabeentscheidung nicht mehr auf die (gegebenenfalls besondere) Eignung eines Bieters gestützt werden. Mehr als geeignet kann ein Bieter nicht sein. Kriterien, die vom Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung abgefragt worden, dürfen bei der eigentlichen Vergabeentscheidung keine Rolle mehr spielen.

Eignungsnachweis durch Präqualifikation

Für den Bereich von Vergaben nach der VOB/A, der VOL/A und der SektVO hat der Auftraggeber Bietern die Möglichkeit eröffnet, ihre Eignung in so genannten Präqualifikationsverfahren nachzuweisen. Einige größere öffentliche Auftraggeber haben solche Präqualifikationsverfahren eingeführt. Eine in diesem Verfahren vom Auftraggeber erteilte Qualifikationsbestätigung rechtfertigt die Annahme der Eignung des Unternehmens.