Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Die Berechnung des Auftragswertes
Vor Beginn einer jeden Maßnahme stellt sich für den öffentlichen Auftraggeber eine spannende Frage: Was kostet mein Vorhaben?
Die Antwort auf diese Frage ist nicht nur deswegen für die Vergabestelle von Relevanz, weil geprüft werden muss, ob in ausreichendem Umfang Haushaltsmittel vorhanden sind, um das Vorhaben zu realisieren.
Die mit der Umsetzung der Maßnahme betrauten Mitarbeiter haben daneben aber regelmäßig noch ein weiteres, vergaberechtliches, Interesse an einer vorläufigen Bezifferung des Auftragswertes. Je nachdem, wie hoch dieser Auftragswert nämlich ist, ist auf die konkrete Auftragsvergabe das so genannte GWB-Vergaberecht anwendbar und damit ein einklagbarer Anspruch von Bietern, dass sich der Auftraggeber an das Vergaberecht hält, § 97 Abs. 7 GWB. Erreicht der Auftragswert den so genannten Schwellenwert, steht jedem Teilnehmer an der Ausschreibung ein durchaus effektiver Rechtsschutz zur Seite, wenn er gegen Vergabeentscheidungen des öffentlichen Auftraggebers angehen will.
Für Bauaufträge liegt der Schwellenwert derzeit bei 5.186.000 Euro für Dienst- und Lieferleistungen bei 207.000 Euro. Reißt der Auftraggeber mit seinem Auftragswert diese Meßlatten, muss er den Auftrag zum einen europaweit ausschreiben und muss sich zum anderen darauf einrichten, dass sein Vergabeverfahren Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens vor einer Vergabekammer wird.
Ob die Schwellenwerte bei einer Vergabe erreicht werden, entscheidet zunächst einmal der öffentliche Auftraggeber selber. Ihm obliegt nämlich die Aufgabe den Wert der auszuschreibenden Leistung vor Beginn der Vergabe zu schätzen, § 3 VgV (Vergabeverordnung).
Damit es bei dieser vom öffentlichen Auftraggeber vorzunehmenden Schätzung immer mit rechten Dingen zugeht und der Auftraggeber nicht versucht, durch eine zu niedrige Schätzung dem GWB-Vergaberecht zu entgehen, geben die gesetzlichen Vorschriften in § 3 VgV und § 2 SektVO (Sektorenverordnung) den Rahmen für die Schätzung vor.
Danach hat der Auftraggeber bei Schätzung des Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung des GWB-Vergaberechts zu entziehen, § 3 Abs. 1 und 2 VgV.
Entscheidend ist der Verkehrs- oder Marktwert, den ein objektiver Auftraggeber für die ausgeschriebene Leistung in Ansatz bringen würde. Dabei hat der Auftraggeber aber nicht nur die Preise für die Einzelleistungen sachgerecht zu schätzen, sondern er muss auch die dieser Preisermittlung zugrunde liegenden Massen realistisch ermitteln.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird, § 3 Abs. 9 VgV.
Die Umsatzsteuer bleibt bei der Ermittlung des Auftragswertes außen vor, § 2 Abs. 1 SektVO.
Dem Auftraggeber steht bei der Ermittlung des Auftragswertes ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, der auch von den Nachprüfungsbehörden zu akzeptieren ist.
Nimmt der Auftraggeber keine ordnungsgemäße Kostenschätzung vor, so kann dies auf Antrag eines Bieters die Vergabekammer für ihn nachholen.
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