Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig

Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Dieser kurze und eher unscheinbare Satz, der jeder öffentlichen Ausschreibung zugrunde liegt, hat bei Bietern schon sehr häufig zu nachhaltig schlechter Stimmung geführt.

Der Sinn und Zweck dieses Verbotes, an den vom Auftraggeber erstellten Ausschreibungsunterlagen Änderungen vorzunehmen, liegt auf der Hand. Eine Ausschreibung ist ein Wettbewerb, bei dem aus mehreren vorliegenden Angeboten der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden soll, § 97 Abs. 5 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).

Grundlegende Voraussetzung für einen fairen und transparenten Wettbewerb ist aber, dass die verschiedenen dem Auftraggeber vorliegenden Angebote miteinander vergleichbar sind. Die Basis aller Angebote muss die unveränderte Ausschreibung sein. Könnte jeder Bieter nach Belieben Änderungen an den Ausschreibungsunterlagen vornehmen, wäre der Auftraggeber nicht mehr in der Lage, das für ihn beste Angebot rechtssicher zu identifizieren.

Weil eine unveränderte Ausschreibung als Grundlage für einen Wettbewerb unter verschiedenen Bietern so wichtig ist, sieht das Vergaberecht bei Verstößen gegen diesen Grundsatz für den betroffenen Bieter auch eine drastische Konsequenz vor.

Der Bieter, der Änderungen an den Ausschreibungsunterlagen vornimmt, wird nicht etwa höflich gebeten, diese Änderungen wieder rückgängig zu machen und ebenso wenig wird das fragliche Angebot vom Auftraggeber ohne Berücksichtigung der vom Bieter gemachten Änderungen gewertet.

Auch kann der Auftraggeber Änderungen an den von ihm erstellten Ausschreibungsunterlagen nicht einfach ignorieren, da dies die übrigen am Verfahren beteiligten Bieter benachteiligen und gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen würde.

Ein Angebot, mit dem Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen wurden, wird vielmehr zwingend im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, so z.B. für den Baubereich § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VOB/A.

Das betroffene Angebot kann also noch so preisgünstig sein, es kann den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers noch so sehr entsprechen, ein auch nur geringfügige Änderung an den Ausschreibungsunterlagen berechtigt und verpflichtet den Ausschreibenden zwingend dazu, dieses Angebot aus der Wertung zu nehmen.

Wo Änderungen vorgenommen werden, ist unerheblich

Es kommt für den zwingenden Ausschluss eines Angebotes nicht darauf an, wo eine Änderung an den Ausschreibungsunterlagen vorgenommen wurde. Die Änderung kann im Leistungsverzeichnis selber oder auch in allgemeinen oder besonderen Vertragsbedingungen vorgenommen worden sein. Es ist auch unerheblich, ob die Änderung erhebliche, kleine oder gar keine finanziellen Auswirkungen hat. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist immer dieselbe.

Wie Änderungen vorgenommen werden, ist unerheblich

Vom Bieter vorgenommene Änderungen können durchaus in verschiedener Form auftauchen. Der Bieter kann Änderungen an der Leistungsbeschreibung vornehmen, er kann andere, als die ausgeschriebenen Produkte anbieten, Fristen verändern oder auch in einem Begleitschreiben vertragsrelevante Änderungen vornehmen. Auch das Hinzufügen neuer und geänderter Bedingungen ist eine Änderung der Ausschreibungsunterlagen und führt zum Ausschluss. Der Klassiker ist hier der Hinweis eines Bieters, wonach sein Angebot unter der Bedingung der Geltung der eigenen AGBs des Bieters steht.

Änderungen können nur über ein Nebenangebot eingeführt werden

Hat der Bieter gute Gründe für eine Änderung an den Verdingungsunterlagen, dann muss er zur Vermeidung eines Ausschlusses die vom Vergaberecht zur Verfügung gestellten Instrumente nutzen, um seine Ideen umzusetzen.

Sind die Ausschreibungsunterlagen unklar oder widersprüchlich, muss der Bieter den Auftraggeber um Aufklärung bitten. Von einer Klarstellung durch den Auftraggeber profitieren so unter Umständen alle am Verfahren beteiligten Bieter.

Hat der Bieter Ideen, wie man die ausgeschriebene Leistung anders, besser und günstiger erbringen kann, muss er diese Vorschläge in Form eines Nebenangebotes unterbreiten. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass der Auftraggeber Nebenangebote überhaupt zugelassen hat.