Die Wertung der Angebote durch den Auftraggeber

Sind die formalen Kriterien eines Angebotes zur Zufriedenheit des Auftraggebers erfüllt und ergibt auch die Eignungsprüfung, dass ein Bieter grundsätzlich für die Ausführung der Leistungen in Frage kommt, dann geht es für den Auftraggeber darum, aus der Vielzahl der Angebote das wirtschaftlichste Angebot herauszufiltern.

Kein Zuschlag auf unangemessen hohe bzw. unangemessen niedrige Preise

Dabei hat der Auftraggeber bei den noch im Rennen verbliebenen Angeboten zunächst zu prüfen, ob der angebotene unangemessen hoch oder unangemessen niedrig ist. In beiden Fällen darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

Ein unangemessen hoher Preis kann zum Beispiel dann relevant werden, wenn im Wettbewerb nur ein einziges Angebot abgegeben wurde oder übrig geblieben ist und dieses Angebot so deutlich über den eigenen Kostenschätzungen des Auftraggebers liegt, dass ein Zuschlag auf dieses Gebot nicht in Frage kommt. In einem solchen Fall kann die - berechtigte - Aufhebung der Ausschreibung in Frage kommen.

Gegen niedrige Preise hat der Auftraggeber in der Regel weniger einzuwenden. Der Auftraggeber hat jedoch ein Interesse daran, sich nicht einen Auftragnehmer einzukaufen, der noch ein letztes Verzweiflungsangebot mit nachhaltig unauskömmlichen Preisen gemacht hat. Probleme in der Erfüllungs- und absehbar auch in der Gewährleistungsphase wären in diesem Fall mehr als nur wahrscheinlich.

Es geht dabei bei dem Verbot des Zuschlages auf einen unangemessenen Preis nur um den vom Bieter genannten Gesamtpreis für seine Leistung. Sind einzelne Teilleistungen mit nur wenigen Cent-Beträgen oder sogar mit 0 bepreist, so mag dies für den Auftraggeber ein Hinweis auf einen offenbar spekulierenden Bieter sein, ein Zuschlag auf ein solches Angebot kommt aber in Frage, wenn der Gesamtpreis nur im Rahmen liegt.

Liegt nach Überzeugung des Auftraggebers ein unangemessen niedriger Preis vor, hat er den Bieter aufzufordern, zu diesem Verdacht in Textform Stellung zu nehmen und ihm damit Gelegenheit zu geben, seine Bedenken zu zerstreuen.

Die eigentliche Wertung der Angebote

Ist der angebotene Preis der verbliebenen Angebote weder unangemessen hoch noch unangemessen niedrig, dann geht es für den Auftraggeber darum, das Angebot zu ermitteln, auf das der Zuschlag erteilt werden soll.

Als Grundlage für seine Entscheidung dienen dem Auftraggeber dabei diejenigen Kriterien, die er in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen gegenüber den Bietern als entscheidend benannt hat. Dabei hat der Auftraggeber peinlich darauf zu achten, dass es zu keiner Überscheidung von Eignungs- und Zuschlagskriterien kommt. Hat der Auftraggeber nämlich die Eignung eines Bieters anhand bestimmter Wertungskriterien bejaht, dann können diese Kriterien nicht noch einmal im Rahmen der Zuschlagsentscheidung herangezogen werden.

Beispielhaft für die infrage kommenden Zuschlagskriterien zählt § 16 VOB/A für den Baubereich folgende auf: Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist.

Dieser Katalog kann und wird vom Auftraggeber entsprechend seiner konkreten Vorstellungen regelmäßig verändert und erweitert. Der Auftraggeber hat natürlich auch die Möglichkeit, die einzelnen Zuschlagskriterien unterschiedlich zu gewichten.

Gleichzeitig hat es sich eingebürgert, dass den vom Auftraggeber favorisierten Wertungskriterien eine Bewertungsmatrix zugrunde gelegt wird, mit deren Hilfe eine punktemäßige Bewertung der einzelnen Kriterien möglich wird. Das Angebot mit der höchsten Punktzahl geht dann als Gewinner aus dem Wettbewerb hervor und erhält den Zuschlag. Solange das so ausgestaltete Bewertungsverfahren für den Bieter auch transparent und durchschaubar ist, ist hiergegen auch grundsätzlich nichts einzuwenden.