Gründe für unzureichende Leistungsbeschreibungen

Technik setzt Grenzen

Bereits die Technik setzt der umfassenden Aufklärung und damit auch einer eindeutigen Leistungsbeschreibung Grenzen.

Wenn zum Beispiel für ein größeres Bauvorhaben im Süden Deutschlands kilometerlange Tunnel durch ein Karstgebirge getrieben werden müssen, dann legt der Auftraggeber seiner Leistungsbeschreibung natürlich umfangreiche Bodengutachten bei, um dem Auftragnehmer die Kalkulation seiner Tunnelbohrarbeiten zu ermöglichen.

Tatsächlich weisen diese Voruntersuchungen aber alleine aus Kostengründen ein gewisses Raster auf. Es wird nicht jeder Zentimeter des Untergrundes sondiert, sondern nur alle 100 oder 200 Meter ein Aufschluss zur Ermittlung der boden- und felsmechanischen Parameter durchgeführt.

Die geologischen Verhältnisse zwischen den einzelnen Messpunkten bleiben also zwangsläufig im Dunkeln … und können in der Ausführungsphase auf beiden Seiten für unliebsame Überraschungen sorgen.

Kommunikationsstörungen zwischen externem Ingenieurbüro und Auftraggeber

Größere öffentliche Auftraggeber leiden massiv unter dem Generationenwechsel und dem damit verbundenen Mangel an Ingenieuren. Die eigentlichen Planungsleistungen und vor allem die Erstellung von Leistungsbeschreibungen werden daher in fast allen Fällen nicht mehr vom Auftraggeber selber durchgeführt, sondern an externe Planungsbüros vergeben. Fehler oder Unzulänglichkeiten in der Leistungsbeschreibung lassen sich auch immer wieder auf Kommunikationspannen im Verhältnis zwischen Auftraggeber einerseits und externen Planern andererseits zurückführen.

Je mehr Schnittstellen bei der Erstellung einer Leistungsbeschreibung existieren, desto fehleranfälliger wird die ganze Arbeit.

Keltengräber und Hinterlassenschaften aus dem Weltkrieg werden ausgeklammert

Schlagzeilenträchtig sind auch immer wieder Funde von schützenswerten Altertümern oder aber auch von Blindgängern, die sich unerkannt im Erdboden befinden und einen Bauablaufplan deutlich durcheinander bringen können.

Natürlich lässt sich auch hier in jedem Einzelfall darüber streiten, ob der Auftraggeber seiner Pflicht zur hinreichend genauen Beschreibung des Baugrundes nach der insoweit einschlägigen DIN 18299 – und damit seiner Pflicht zur eindeutigen und klaren Leistungsbeschreibung – nachgekommen ist.

Unbewusste Fehler der Ersteller der Leistungsbeschreibung

Weiter sind auch die für die Erstellung der Leistungsbeschreibung zuständigen Planer nur Menschen, denen auch Fehler unterlaufen können. Dabei reicht es schon aus, wenn die Kommastelle hinter einer Leistungsposition – irrtümlich – geringfügig nach rechts oder links verschoben wird, um eine „sichere Ermittlung von Preisen“, wie es § 7 Abs. 1 VOB/A beschreibt, unmöglich zu machen.

Bewusste Verstöße und Risikoverlagerung auf den Auftragnehmer

Schließlich kann nicht geleugnet werden, dass auf Auftraggeberseite auch immer wieder bewusst gegen die Vorgaben in den Vergabeordnungen und die Pflicht zur Erstellung einer eindeutigen und klaren Leistungsbeschreibung verstoßen wird.

Öffentlichen Auftraggebern ist nämlich durchaus bewusst, dass man sich mit geschickten Formulierungen in der Leistungsbeschreibung Probleme und ein damit verbundenes wirtschaftliche Risiko vom Hals schaffen kann.

Werden in den Ausschreibungen enthaltene Risikoverlagerungen vom Bewerber rügelos hingenommen und wird der Zuschlag erteilt, dann ist der Auftragnehmer grundsätzlich auch an diese für ihn nachteiligen Bedingungen gebunden. Er kann sich nach Auftragserteilung grundsätzlich nicht darauf berufen, dass der Auftraggeber gegen seine Pflicht zur eindeutigen Leistungsbeschreibung verstoßen hätte.