Die Beendigung des Vergabeverfahrens
Beendigung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung
Ein Vergabeverfahren endet im Normalfall mit der Erteilung des Zuschlags auf das wirtschaftlichste Angebot. Im Moment des Zuschlags kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Bestbieter zustande. Die Erfüllungsphase des so abgeschlossenen Vertrages beginnt und das Vergabeverfahren ist beendet.
Beendigung des Vergabeverfahrens durch Aufhebung des Verfahrens
Es kommt jedoch immer wieder vor, dass der Auftraggeber, aus welchen Gründen auch immer, keinen Zuschlag erteilen kann oder will.
Offenkundig ist dies, wenn der Auftraggeber beispielsweise nur ein Angebot auf seine Ausschreibung erhalten hat und dieses Angebot auch noch wegen Formfehler von der weiteren Wertung ausschließen musste.
Es kann neben einem solchen Extremfall aber für den Auftraggeber auch noch viele andere interne und externe Gründe geben, keinen Zuschlag erteilen zu wollen. Der Wegfall des Bedarfs für die Leistung, Genehmigungsprobleme, eine gescheiterte Finanzierung oder technische Probleme, die sich erst im Verlauf des Vergabeverfahrens heraus kristallisiert haben.
In diesen Fällen ist es dem Auftraggeber unbenommen, ein auch schon weit fortgeschrittenes Vergabeverfahren aufzuheben. Die Aufhebung und die Absicht, gegebenenfalls erneut auszuschreiben, ist allen Bietern mitzuteilen. Mit der Aufhebung ist das Vergabeverfahren beendet.
Welche Konsequenzen eine solche Aufhebung eines Vergabeverfahrens für den Auftraggeber hat, richtet sich danach, ob der Auftraggeber einen wichtigen Grund für seine Entscheidung hatte. VOB/A und VOL/A sehen für die Aufhebung einer Vergabe einen abschließenden Katalog von Gründen. Danach kann eine Vergabe aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, dass den Ausschreibungsunterlagen entspricht, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, andere schwerwiegende Gründe bestehen oder, so § 20 VOL/A EG die Vergabe kein wirtschaftliches Ergebnis erbracht hat.
Nur aus diesen Gründen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren entschädigungslos aufheben. Hat er für seine Entscheidung hingegen keinen der vorstehenden wichtigen Gründe auf seiner Seite, haftet er dem Auftragnehmer auf Schadensersatz zumindest in Höhe der dem Auftragnehmer entstandenen Angebotskosten.
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