Die Aufforderung zur Angebotsabgabe

Am Anfang eines jeden Vergabeverfahrens steht die Aufforderung des Auftraggebers an den Bewerber, ihm für die ausgeschriebenen Leistungen ein Angebot zukommen zu lassen.

Dabei ist das vom Auftraggeber für diesen Verfahrensschritt einzuhaltende Prozedere von der gewählten Vergabeart und von der Frage abhängig, ob sich die Vergabe oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte bewegt.

Vergabe im offenen Verfahren

Hat der Auftraggeber die Leistungen im offenen Verfahren zu vergeben, so macht er die Ausschreibung durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf entsprechenden Portalen im Internet bekannt. Vergaben von Aufträgen, deren Wert über dem Schwellenwert liegen, sind zusätzlich zwingend im Amtsblatt der EG veröffentlicht werden.

Die einzelnen Vergabeordnungen enthalten Vorschriften für den Inhalt der Bekanntmachungen. So ist in der Bekanntmachung unter anderem zwingend die Vergabeart, die Vergabestelle, die Art des Auftrages, den Ort der Leistungsausführung und Ausführungsfristen enthalten.

Der Interessent muss der Bekanntmachung ebenfalls entnehmen können, bis wann er dem Auftraggeber sein Angebot zuleiten muss.

Meldet sich ein Bewerber auf die Bekanntmachung hin beim Auftraggeber, dann sind dem Bewerber die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich per Post oder auf elektronischem Weg – gegebenenfalls gegen Aufwandsentschädigung – zu übermitteln.

Spätestens den Vergabeunterlagen muss der Bewerber entnehmen können, ob und unter welchen Bedingungen der Auftraggeber auch Nebenangebote zulässt.

Vergabe im nicht offenen Verfahren

Kann der Auftraggeber im nicht offenen Verfahren ausschreiben, so sind die einzuhaltenden Verfahrensschritte davon abhängig, ob ein Teilnahmewettbewerb vorangeschaltet wird oder der Auftraggeber direkt auf von ihm ausgewählte Unternehmen zugehen kann und sie zur Abgabe eines Angebotes auffordert.

Im Rahmen eines voran geschalteten Teilnahmewettbewerbes prüft der Auftraggeber in einem ersten Verfahrensschritt die Eignung derjenigen Bewerber, die sich auf die Bekanntmachung hin gemeldet haben. Nur diejenigen Bieter, die die Eignungsprüfung bestanden haben, erhalten in einem zweiten Schritt die Vergabeunterlagen.

Vergabe im Verhandlungsverfahren

Darf der Auftraggeber die Leistungen im Verhandlungsverfahren vergeben, richtet sich das Prozedere wie im nicht offenen Verfahren nach der Frage, ob ein Teilnahmewettbewerb mit Eignungsprüfung voran geht oder der Auftraggeber ausgewählten Unternehmen die Ausschreibungsunterlagen direkt zur Verfügung stellt.