Schadensersatzansprüche für den öffentlichen Auftraggeber

Der Gesetzgeber hat bei der Regelung von Schadensersatzansprüchen im Vergabeverfahren auch an den öffentlichen Auftraggeber gedacht. Als ausgleichendes Moment für den Auftraggeber im Bereich oberhalb der Schwellenwerte treffenden (und auch einschränkenden) Bieterrechtsschutz wurde in § 125 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers für Fälle etabliert, in denen ein Bieter rechtsmissbräuchlich von seinen Rechtsschutz-Möglichkeiten Gebrauch macht.

Als Missbrauch des Rechtsschutzes zählt das Gesetz danach folgende Fälle beispielhaft auf:

  • Die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;
  • Die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen;
  • Einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.

Wenngleich die vorbeschriebenen oder ähnliche Fälle in der Praxis durchaus vorkommen mögen, ist es im Einzelfall nur schwer möglich, dem Auftragnehmer ein solches missbräuchliches Verhalten tatsächlich nachzuweisen.

Große praktische Bedeutung hat die Schadenersatzregelung in § 125 GWB daher bisher nicht erlangt.

Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 125 GWB taugt für den öffentlichen Auftraggeber aber allemal dazu, einen Bieter, der eine offensichtlich unbegründete Vergaberüge erhebt, noch einmal vertieft zum Nachdenken darüber zu bewegen, ob er seiner unbegründeten Vergaberüge tatsächlich einen ebenso unbegründeten Nachprüfungsantrag folgen lassen will.