Wie kann der öffentlichen Auftraggeber bei Wettbewerbsverstößen einzelner Bieter reagieren?

Ein Vergabeverfahren zielt in erster Linie darauf ab, den Wettbewerb unter mehreren Bietern herzustellen und zu fördern. Der Zuschlag soll vom öffentlichen Auftraggeber auf dasjenige Angebot erteilt werden, dass seinen in den Ausschreibungsunterlagen mitgeteilten Vorstellungen am weitesten entspricht. Regelmäßig spielt dabei bei der Vergabeentscheidung der günstigste Preis eine herausragende Rolle.

Vor diesem Hintergrund ist es für die Interessen des Auftraggebers selbstverständlich absolut abträglich, wenn in einem Vergabeverfahren der Wettbewerb nur vordergründig besteht, weil sich hinter den Kulissen die am Verfahren beteiligten Personen abgesprochen haben oder der für den Einkauf zuständige Mitarbeiter des Auftraggebers einen Bieter gegenüber den anderen Mitbietern gezielt bevorzugt.

Wenngleich ein solches Verhalten – natürlich – untersagt ist, kann man der Tagespresse in schöner Regelmäßigkeit Berichte über verbotene Preisabsprachen und Korruption entnehmen.

Der Nährboden für solche Verhaltensweisen ist oft ein besonderes Näheverhältnis von Einkäufern der öffentlichen Hand auf der einen Seite und bietenden Unternehmen andererseits. Ist der Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers mit dem Einkauf einer ganz bestimmten Leistung betraut, dann kennt dieser Mitarbeiter nach einem gewissen Zeitraum sämtliche auf Unternehmerseite handelnden Akteure. Wird die Beziehung zwischen Einkäufer und Unternehmensvertretern im Laufe der Zeit zu eng, dann kann die Zusammenarbeit zwischen Einkäufer und Bieter über das erlaubte Maß hinausgehen.

Ebenso unerfreulich und gegen den Wettbewerbscharakter eines Vergabeverfahrens verstoßend sind Preisabsprachen verschiedener Bieter untereinander. Auch hier soll es gerade bei engen Marktverhältnissen in der Vergangenheit schon vorgekommen sein, dass mehrere Bieter bereits im Vorfeld der Vergabe festgelegt haben, auf welchen Bieter zu welchen Konditionen der Zuschlag erteilt werden soll. Je nach Größe des Auftrags kann der Schaden für den Auftraggeber in solchen Fällen in die Millionen gehen.

Was tun im Vergabeverfahren?

Erlangt der Auftraggeber noch im laufenden Vergabeverfahren Kenntnis von verbotenen Preisabsprachen einzelner Bieter, dann ist das Gebot der Stunde, den betroffenen Bieter von dem laufenden Vergabeverfahren auszuschließen. Ein Bieter, der dergestalt gegen die Spielregeln verstößt, ist vergaberechtlich unzuverlässig und nicht geeignet für die Ausführung des Auftrages.

Eine dem Bieter erteilte Präqualifikation dürfte in aller Regel zu entziehen sein.

Wie lange dieses Stadium der Unzuverlässigkeit andauert und ob sich der Verstoß gegebenenfalls auch auf zukünftige Vergabeverfahren auswirkt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere von dem konkreten Verhalten des betroffenen Bieters ab. Hat der Bieter auf den Verstoß reagiert, sich von den betroffenen Mitarbeitern getrennt und in seinem Unternehmen nachgewiesenermaßen Compliance-Standards eingeführt, die eine Wiederholung solcher Vorfälle ausschließen, dann kann eine baldige Zulassung des Unternehmens bei zukünftigen Ausschreibungen angezeigt sein.

Neben vergaberechtlichen Sanktionen wird der öffentliche Auftraggeber die Angelegenheit natürlich auch den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis bringen und Strafanzeige erstatten.

Was tun, wenn der Zuschlag bereits erteilt wurde?

Erhält der Auftraggeber erst nach Zuschlagserteilung von einer verbotenen Preisabsprache Kenntnis, so hat er regelmäßig das Recht, den Vertrag mit dem betroffenen Auftragnehmer aus wichtigem Grund zu kündigen.

Dem Auftraggeber durch die Absprache entstandener oder noch entstehender Schaden ist vom unlauter handelnden Auftragnehmer zu ersetzen.