Rechtsprechung zum Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
OLG Brandenburg – Beschluss vom 10.12.2012 – 6 U 172/12
Gegen die Anerkennung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte spricht, dass dadurch Primärrechtsschutz möglicherweise in weitergehendem Umfang möglich wäre als in Oberschwellenverfahren.
LG München I - Urteil vom 15.05.2012 -11 O 7897
Bei einer Vergabe unterhalb der Schwellenwerte ist im Falle eines nach Auffassung des Bieters ungerechtfertigten Angebotsausschlusses ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig.
Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhaltes in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch des Verfügungsklägers darauf besteht, dass der Ausschluss seines Angebotes nach Art.3 GG, §§ 241 II, 311 II BGB unterlassen wird.
LG Duisburg – Beschluss vom 12.08.2011 – 10 O 285/11
Bei Vergaben unterhalb des Schwellenwertes des § 100 Abs. 1 GWB sind die als Bieter teilnehmenden Unternehmen grundsätzlich auf die Geltendmachung allgemeiner Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Schutzpflichtverletzungen beschränkt; ein Anspruch auf Verhinderung der Auftragsvergabe im Wege des Primärrechtsschutzes steht ihnen nicht zu.
LG Koblenz – Beschluss vom 18.01.2011 – 10 O 9/11
Der Anspruch eines unterlegenen Bieters auf Unterlassung der Zuschlagserteilung aus § 823 II, § 1004 BGB analog kommt nur in Betracht, wenn feststeht oder wenigstens glaubhaft gemacht wird, dass der Auftraggeber bei der Vergabe vorsätzlich das Recht bricht oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich vorzugehen droht.
LG Bonn – Beschluss vom 10.08.2010 – 1 O 5/10
Der Auffassung der Antragsgegnerin, dass Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte nur im Ausnahmefall, zum Beispiel bei gravierenden (insbesondere willkürlichen) Vergaberechtsverstößen gewährt werden könne, folgt das Gericht nicht.
LG Oldenburg – Urteil vom 06.05.2010 – 1 O 717/10
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wäre jedoch nur gegeben, wenn die Antragsgegnerin bei der Vergabeentscheidung … in unredlicher Absicht oder in Bezug auf das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich gehandelt hat.
OLG Düsseldorf – Urteil vom 13.01.2010 - I-27 U 1/09
In Vergabeverfahren, deren Auftragsgegenstand den Schwellenwert nicht erreicht, bestehen Unterlassungsansprüche des unterlegenen Bieters gegen den Auftraggeber, wenn dieser gegen Regeln, die er bei der Auftragsvergabe einzuhalten versprochen hat, verstößt und dies zu einer Beeinträchtigung der Chancen des Bieters führen kann. Auf eine willkürliche Abweichung des Auftraggebers kommt es nicht an.
LG Potsdam – Beschluss vom 20. 11.2009 – 4 O 371/09
Das im Rahmen der Vergabegrundsätze insbesondere zu beachtende Transparenzgebot gebietet, dass zumindest ein Minimum an für die Bieter erkennbaren Verfahrensregeln aufgestellt werden muss. Unterwirft sich der öffentliche Auftraggeber (wie vorliegend) keiner konkreten Verdingungsordnung, so muss er in seiner Ausschreibung eigene Regeln, wie er mit Angeboten umgehen will, aufstellen sowie ein Minimum an ausreichenden Informationen übermitteln.
OLG Jena – Urteil vom 08.12.2008 – 9 U 431/08
Unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV ist für den Primärrechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.
Unterhalb der Schwellenwerte genießt der Bieter Vertrauensschutz auf ein vergaberechtskonformes Verfahren unter Beachtung der einschlägigen Verdingungsordnung nur, wenn sich der Auftraggeber der jeweiligen Verdingungsordnung ausdrücklich unterworfen und ihr damit Außenwirkung verliehen hat.
OLG Oldenburg – Beschluss vom 02.09.2008 - 8 W 117/08
Der unterlegene Bieter kann bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb des Schwellenwertes nach Zuschlagserteilung nicht im Wege der einstweiligen Verfügung in das dann begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftrageber eingreifen. Ein Primärrechtsschutz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
OLG Hamm – Urteil vom 12.02.2008 – 4 U 190/07
Ein Unterlassungsanspruch der Vergabe an einen anderen Bewerber kommt dann in Betracht, wenn der Auftraggeber vorsätzlich rechtswidrig, sonst in unredlicher Absicht oder jedenfalls in Bezug auf das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich gehandelt hat bzw. wenn offenkundig ist, dass sich für die durch die zweigeteilte gesetzliche Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.
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