Das Beschwerdeverfahren vor dem OLG

Hat die Vergabekammer eine Entscheidung getroffen, dann kann diese Entscheidung mittels einer so genannten sofortigen Beschwerde einer Überprüfung durch einen Vergabesenat eines Oberlandesgerichtes zugeführt werden.

Zuständig für ein solches Beschwerdeverfahren ist dasjenige Oberlandesgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Vergabekammer liegt.

Vor dem Oberlandesgericht herrscht grundsätzlich Anwaltszwang. Auftraggeber, Bieter und alle anderen Beteiligten müssen sich daher regelmäßig von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem zuständigen OLG binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung der Entscheidung durch die Vergabekammer, einzulegen.

An dem Verfahren vor dem OLG sind all diejenige Parteien zu beteiligen, die auch schon „in erster Instanz“ vor der Vergabekammer an dem Verfahren beteiligt waren.

Auch vor dem OLG gilt, wie im Verfahren vor den Vergabekammern, der so genannte Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass der zugrunde liegende Sachverhalt vom Gericht von Amts wegen erforscht wird.

Zuschlagssperre für den Auftraggeber

Nach § 118 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hat die sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Im wesentlichen bedeutet dies, dass auch der vor der Vergabekammer siegreiche Auftraggeber nicht durch die plötzliche Vergabe des Zuschlags, § 114 Abs. 2 S. 1 GWB, keine vollendeten Tatsachen schaffen kann, sondern für die Dauer der aufschiebenden Wirkung an der wirksamen Erteilung des Zuschlags gehindert ist.

Diese aufschiebende Wirkung und die damit verbundene Zuschlagssperre entfallen spätestens vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung durch die Vergabekammer. Auf besonderen Antrag des Beschwerdeführers kann das OLG die aufschiebende Wirkung allerdings bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde wieder herstellen, § 118 Abs. 1 GWB.

Kein beschleunigtes Verfahren vor dem OLG

Vor dem Oberlandesgericht gilt der in § 113 GWB für das Vergabekammerverfahren ausdrücklich vorgesehene Beschleunigungsgrundsatz nicht. Das bedeutet, das Beschwerdeverfahren vor den Vergabesenaten erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen als Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern. Die Auswirkungen auf das Vergabeverfahren sind in Anbetracht dieser Verzögerungen zum Teil gravierend.

Nach § 124 Abs. 2 GWB kann in der Sache neben dem Oberlandesgericht auch noch der Bundesgerichtshof bemüht werden. Immer dann, wenn ein Oberlandesgericht in einer Vergabesache von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, so muss es im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Angelegenheit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen.