Vergaben von Sektorenauftraggebern nach der SektVO

Die Sektorenverordnung beruht, wie viele andere vergaberechtlichen Regelungen, auf europäischem Recht. Nach den Vorstellungen des europäischen Gesetzgebers sollte auch für Unternehmen, die im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste tätig sind, durch vergaberechtliche Vorschriften ein stärkerer Wettbewerb durchgesetzt werden.

Hehres Ziel des europäischen Gesetzgebers war dabei, „den Grundsätzen der Gleichbehandlung bzw. der Nichtdiskriminierung, dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Transparenz Geltung zu verschaffen und auf diesem Weg unter Wahrung der Anwendung der genannten Grundsätze einen Rahmen für faire Handelspraktiken schaffen und ein Höchstmaß an Flexibilität ermöglichen.“

Mit der so genannten Sektorenkoordinierungsrichtlinie (2004/17/EG - SKR) wurden die EU-Mitgliedsstaaten zuletzt aufgefordert, das Vergabeverfahren für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (den so genannten Sektoren) auf Grundlage der Vorgaben aus der SKR zu regeln und die Richtlinie auf diesem Weg umzusetzen.

Die Bundesregierung kam dieser Verpflichtung nach und erließ auf Grundlage der Ermächtigungsgrundlage in § 97 Abs. 6 und § 127 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) die Sektorenverordnung. Auf dieser Grundlage trat die Sektorenverordnung am 23.09.2009 mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Sektorenverordnung gilt nur für Vergaben, deren Wert die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, § 1 Abs. 2 SektVO.

Sektorenauftraggeber wickeln ihre Vergabeverfahren ausschließlich nach den Vorschriften der SektVO und dem GWB ab. Die Regelungen der anderen Vergabeordnungen (VOB/A, VOL/A und VOF) kommen im Bereich der SektVO zumindest direkt nicht zur Anwendung.

Welche Auftraggeber dem Regime der SektVO unterfallen, ist § 98 Nr. 1 bis 4 GWB zu entnehmen. Neben den klassischen staatlichen Auftraggebern haben insbesondere auch die so genannten Sektorenauftraggeber, also öffentliche oder private Unternehmen, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, nach § 98 Nr. 4 GWB die Vorschriften der SektVO zu beachten.

Entscheidend für die Anwendbarkeit der SektVO für ein Vergabeverfahren ist immer, dass die konkrete Auftragsvergabe einen Zusammenhang mit den mit Tätigkeiten des Unternehmens auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs aufweist. Fehlt dieser Zusammenhang, so ist die SektVO nicht anwendbar, sondern gegebenenfalls eine andere Vergabeordnung.

Für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge gilt die SektVO nicht, § 1 Abs. 3 SektVO.