Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL/A

§ 1 VOL/A beschreibt den Anwendungsbereich der VOL/A in Abgrenzung zur Vergabe von Bau- oder freiberuflichen Dienstleistungen. Immer dann, wenn der öffentliche Auftraggeber keine Bauleistung und keine freiberufliche Tätigkeit am Markt nachfragt, hat er sich an den Regelungen der VOL/A zu orientieren. Die VOL/A hat insoweit im Vergaberecht Auffangcharakter für alle Liefer- und Dienstleistungsverträge, die nicht nach den Grundsätzen der VOB/A oder der VOF ausgeschrieben werden müssen.

Die VOL/A besteht aus zwei Abschnitten, die je nach Wert des Auftrages zur Anwendung kommen. Vergaben unterhalb der Schwellenwerte richten sich nach dem 1. Abschnitt der VOL/A, Vergaben, der Auftragswert die Schwellenwerte übersteigt, sind nach dem 2. Abschnitt der VOL/A abzuwickeln.

Reine Lieferaufträge und nicht freiberufliche Dienstleistungsaufträge unterfallen der Anwendbarkeit der VOL/A.

Die VOL/A enthält keine Aussage zu der Frage, was gelten soll, wenn in einem Auftrag sowohl Liefer- als auch Bauleistungen oder freiberufliche und nicht freiberufliche Dienstleistungen enthalten sind. Bei solchen gemischten Aufträgen muss eine Entscheidung getroffen, welche Vergabeordnung zur Anwendung kommen soll. Eine parallele Geltung von VOL/A und VOB/A oder VOF für ein und dasselbe Vergabeverfahren ist ausgeschlossen.

In entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 10 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) wird man in diesen Fällen auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt und den Wert der einzelnen Teilleistungen abstellen müssen.

§ 1 Abs. 2 und 3 VOL/A EG unterscheidet für den Oberschwellenbereich zwischen Dienstleistungen, die im Anhang 1 Teil A zu aufgeführt sind und solchen, die im Anhang 1 Teil B zu finden sind. Für letztere Dienstleistungen ist die VOL/A nur partiell anwendbar. Dies geht aus dem Verweis in § 1 Abs. 3 VOL/A EG auf die VgV (Vergabeverordnung) hervor. Richtigerweise hätte dort allerdings auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 VgV und nicht auf § 4 Abs. 4 VgV verwiesen werden müssen.