Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A

Will ein öffentlicher Auftraggeber Bauleistungen in Auftrag geben, so gelten für das Vergabeverfahren grundsätzlich die Regeln der VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen).

Liegt der geschätzte Auftragswert über dem Schwellenwert von derzeit 5 Mio. Euro, so gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts der VOB/A. Unterhalb dieses Betrages gelten, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid angeordnet, die Regelungen des 1. Abschnittes. Für Vergaben oberhalb des Schwellenwertes aus dem Bereich Verteidigung und Sicherheit gilt der 3. Abschnitt der VOB/A.

Nach der Definition in § 1 VOB/A sind Bauleistungen

Für Vergaben oberhalb des Schwellenwertes definiert § 1 VOB/A EG hiervon abweichend den sachlichen Geltungsbereich wie folgt:

Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für einen öffentlichen Auftraggeber, das a) Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und b) eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

Trotz dieser durchaus unterschiedlichen Formulierungen im ersten und zweiten Abschnitt der VOB/A zum Anwendungsbereich ist man sich im Wesentlichen einig, dass es sich bei den Begriffen „Bauleistung“ und „Bauauftrag“ sachlich um ein und dasselbe handelt.

Jegliche Arbeiten, die darauf abzielen eine bauliche Anlage herzustellen, eine bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten oder sie umzubauen, zu ergänzen oder zu beseitigen unterfallen für den öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich der Ausschreibungspflicht nach den Regeln der VOB/A.

Werden allerdings vom öffentlichen Auftraggeber im Vorfeld einer Baumaßnahme reine Planungs- oder Ingenieurleistungen vergeben, so richten sich diese nach den Vorschriften der VOL/A bzw. der VOF.